- Dauer
- 15 Werktage; wenn eine Stellungnahme erforderlich ist, 30 Werktage (Gesetz Nr. 4982, Art. 11)
- Gebühr
- Der Antrag ist gebührenfrei; für die Vervielfältigung von Unterlagen kann eine Gebühr in Höhe der Kosten erhoben werden (Art. 10).
Wer kann den Antrag stellen
Jede Person. In der Türkei wohnhafte Ausländer und in der Türkei tätige ausländische juristische Personen können in Angelegenheiten, die sie selbst oder ihren Tätigkeitsbereich betreffen, und im Rahmen des Gegenseitigkeitsprinzips einen Antrag stellen.
Erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag (Dilekçe): Vor- und Nachname, Unterschrift, Wohn- oder Geschäftsadresse; die gewünschte Information oder Unterlage ist genau zu bezeichnen
- Bei juristischen Personen: Bezeichnung, Adresse und Nachweis der Vertretungsbefugnis
So geht es
- Stellen Sie Ihren Antrag schriftlich bei der Kanzlei (Yazı İşleri) oder auf elektronischem Weg, sofern Ihre Identität dabei feststellbar ist.
- Der Zugang zur gewünschten Information oder Unterlage wird innerhalb von 15 Werktagen gewährt; ist die Stellungnahme einer anderen Abteilung oder Behörde erforderlich, beträgt die Frist 30 Werktage, und die Verlängerung wird Ihnen mitgeteilt.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, werden Ihnen die Begründung und die Rechtsbehelfe mitgeteilt; innerhalb von 15 Tagen können Sie Einspruch beim Bewertungsausschuss für Informationszugang (Bilgi Edinme Değerlendirme Kurulu) einlegen.
Gut zu wissen
- Für Anträge zu Ihren personenbezogenen Daten siehe außerdem: Rechte der betroffenen Personen.
Rechtsgrundlage
- 4982 sayılı Bilgi Edinme Hakkı Kanunu md. 4, 6, 10–13